Die Nutzung von Bildern und Videos ist im digitalen Zeitalter ein zentrales Element der Öffentlichkeitsarbeit. Doch dabei müssen rechtliche Vorgaben eingehalten werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Nutzung von Bild- und Videomaterial, inklusive relevanter Paragraphen und Praxisbeispiele.
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist im § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Es besagt, dass Bildnisse nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dieses Grundrecht schützt die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der abgebildeten Personen.
Ausnahmen gemäß § 23 KUG
Unter bestimmten Umständen ist keine Einwilligung erforderlich, beispielsweise:
- Bilder von Zeitgeschehen: Ereignisse von öffentlichem Interesse dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Beispiel: Bilder von einem Stadtlauf oder einem öffentlichen Sportereignis.
- Personen als Beiwerk: Wenn eine Person nur zufällig in einer Landschafts- oder Veranstaltungsaufnahme erscheint, ist keine Einwilligung nötig. Beispiel: Ein Gruppenfoto bei einem Vereinsausflug, auf dem einzelne Passanten zu sehen sind.
- Bilder von Versammlungen oder Veranstaltungen: Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen wie Vereinsfesten dürfen veröffentlicht werden, solange keine Einzelperson im Fokus steht.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bildrechte
Mit der Einführung der DSGVO haben sich die Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten verschärft. Bilder und Videos, auf denen Personen erkennbar sind, gelten als personenbezogene Daten.
Einwilligung nach Artikel 6 DSGVO
Die Verarbeitung von Bild- und Videodaten bedarf einer rechtlichen Grundlage, wie z. B. der Einwilligung der betroffenen Person:
- Schriftliche Einwilligung: Die Einwilligung sollte schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Widerrufsrecht: Personen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, was eine sofortige Löschung des Bildmaterials zur Folge hat.
Urheberrechtliche Aspekte
Neben dem Persönlichkeitsrecht ist auch das Urheberrecht zu beachten. Fotos und Videos sind Werke im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG), wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen.
Nutzungsrechte
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial erfordert die Zustimmung des Urhebers.
- Beispiel: Ein Verein darf ein Foto eines professionellen Fotografen nicht ohne dessen Erlaubnis auf der Webseite verwenden.
Besondere Regeln für Kinder und Jugendliche
Bei minderjährigen Personen sind die Regelungen besonders streng. Hier müssen sowohl die Einwilligung des Kindes (je nach Alter und Einsichtsfähigkeit) als auch die der Erziehungsberechtigten vorliegen.
Praxisbeispiel
Ein Jugendfußballverein möchte ein Mannschaftsfoto auf Social Media veröffentlichen. Hierfür benötigt der Verein:
- Die schriftliche Zustimmung der Eltern
- Eine kindgerechte Aufklärung über die Verwendung des Bildes
Strafen bei Verstoßen
Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild oder die DSGVO können erhebliche Konsequenzen haben:
- Bußgelder: DSGVO-Verstöße können mit Geldstrafen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.
- Schadensersatzforderungen: Betroffene können Schadensersatz für die unrechtmäßige Nutzung ihrer Bilder verlangen.
Fazit
Die rechtliche Nutzung von Bildern und Videos erfordert ein hohes Maß an Sensibilität und Kenntnisse der relevanten Gesetze. Mit einer klaren Strategie, schriftlichen Einwilligungen und der Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben können Vereine rechtliche Risiken minimieren und das Vertrauen der Mitglieder stärken.